Der Titel Kardinal wird vom Papst verliehen. Er berechtigt den Träger zur Papstwahl und verpflichtet ihn zur besonderen Mitverantwortung an der Gesamtleitung der Kirche. Ein Kardinal ist der höchste katholische Würdenträger nach dem Papst.
Begriff, Geschichte, Funktionen Titel und Aufgabe
Der Titel Kardinal leitet sich ab vom lateinischen Wort cardo = Türangel, Angelpunkt. Er bezieht sich ursprünglich auf einen an einer römischen Hauptkirche (cardo) – auch außerhalb Roms – angestellten Geistlichen (in cardinatus cardinalis), dem eine Kirche oder Diakonie als Titelkirche (tituli cardinales) in Rom anvertraut ist. Es handelt sich um die älteste kirchliche Ehrenfunktion, die unmittelbar auf den Papst, den Summus Pontifex, folgt. Sie geht auf die frühe Kirchengeschichte zurück, nämlich auf Papst Silvester I. (314–336) – presbyteri e diaconi cardinales.
Nach dem Kirchenrecht (c. 353 § 1) helfen Kardinäle „dem obersten Hirten der Kirche auf kollegiale Weise hauptsächlich in den Konsistorien, zu denen sie sich auf Anordnung des Papstes und unter seinem Vorsitz versammeln“, das heißt, sie wirken „durch kollegiales Handeln, wenn sie zur Behandlung wichtigerer Fragen zusammengerufen werden“ (c. 349). Oder sie helfen „als einzelne in Ausübung verschiedener Ämter, womit sie dem Papst vornehmlich in der täglichen Sorge für die Gesamtkirche Hilfe leisten“ (c. 349). Dazu gehören Leitungsfunktionen oder Verwaltungsaufgaben in der Römischen Kurie.
Anzahl der Kardinäle
Die Zahl der Kardinäle hat sich mit wachsendem Umfang der kirchlichen Angelegenheiten sowie der Ausdehnung der Kirchenverwaltung vergrößert. So hat das Konzil von Konstanz (1414–1418) ihre Zahl auf 24 festgelegt, Papst Sixtus V. (1585–1590) setzte durch die Konstitution Postquam verus vom 3. Dezember 1586 die Zahl auf 70 fest und teilte das Kollegium in drei Ordnungen (Klassen) ein: 6 Kardinalbischöfe, 50 Kardinalpriester und 14 Kardinaldiakone. Diese Ordnung gilt bis heute.
Erst Papst Johannes XXIII. (1958–1963) erweiterte das Kollegium auf 75 Kardinäle. Nach dem Konsistorium vom 5. März 1973 erhöhte Paul VI. (1963–1978) die Zahl der Kardinäle auf 144. Papst Johannes Paul II. legte mit der Apostolischen Konstitution Universi dominici gregis vom 22. Februar 1996 die Zahl der papstwahlberechtigten Kardinäle auf 120 fest. Mit Pius XII. (1939–1958) setzte außerdem schrittweise die „Internationalisierung“ des Kardinalskollegiums ein.
Rolle der Kardinäle bei der Papstwahl
Unter Papst Nikolaus II. (1058–1061) wurde erstmals 1059 ein Papstwahldekret erlassen und Alexander III. (1159–1181) verlieh durch das Dekretale Licet de vitanda 1179 den Kardinälen das ausschließliche Papstwahlrecht (gewählt ist, wer mindestens zwei Drittel der wählenden Kardinäle auf sich vereinigen kann; eine Bestimmung, die bis heute gilt). Papst Gregor X. (1272–1276) führte auf dem Zweiten Konzil von Lyon (1274) durch die Konstitution Urbi Periculum das Konklave zur Papstwahl ein, wie es bis heute vorgeschrieben ist, um vor allem weltliche Beeinflussungen bei der Wahl auszuschließen.
Seit den Kurienreformen nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil (1962–1965) unter Paul VI. und unter Johannes Paul II. sowie im neuen Kirchenrecht von 1983 ist festgelegt, dass Kurienkardinäle, „die Dikasterien oder anderen ständigen Einrichtungen der Römischen Kurie oder des Vatikanstaates vorstehen“, bei Vollendung des 75. Lebensjahres ihren Amtsverzicht anzubieten haben (c. 354). Mit Vollendung des 80. Lebensjahres sind sie gemäß dem Motu Proprio Ingravescentem Aetatem von Papst Paul VI. vom 21. November 1970 dann auch keine Mitglieder in den Dikasterien der Römischen Kurie oder in den ständigen Organen des Apostolischen Stuhls sowie des Vatikanstaates mehr und verlieren das aktive Wahlrecht bei der Papstwahl. Während der Sedisvakanz kommen dem Kardinalskollegium bestimmte Leitungsfunktionen zu, ohne dass an der Leitung der Gesamtkirche etwas geändert werden darf. Die Kardinäle stehen dann an der Spitze der Regierung der Gesamtkirche sowie des Staates der Vatikanstadt. Die dringendsten Geschäfte werden in diesem Fall von den Kardinälen in der Generalkongregation und in Sonderversammlungen, die täglich vor dem Eintritt ins Konklave stattfinden, behandelt und erledigt. Dazu zählen insbesondere alle Angelegenheiten, die mit dem Begräbnis des verstorbenen Papstes zu tun haben und die für den Beginn und die Durchführung des Konklaves wichtig erscheinen.
Mit Ausnahme des Camerlengo der Heiligen Römischen Kirche, des Großpönitentiars sowie des Generalvikars der Diözese Rom verlieren alle Kurienkardinäle an der Spitze der verschiedenen Dikasterien mit dem Tod des Papstes ihre Ämter. Die Kongregationen und Gerichtshöfe behalten während der Sedisvakanz ihre üblichen Kompetenzen, ihre Funktionen als Exekutivorgane sind aufgehoben.
Kardinalsernennungen
Der Papst ernennt die neuen Kardinäle in einem Konsistorium, wobei aus politischen Gründen manchmal der Name des Auserwählten nicht genannt wird. Er bleibt Kardinal „in pectore“, die Namensnennung erfolgt dann in einem der nächsten Konsistorien. Erst mit der Namensnennung tritt der in pectore zum Kardinal Kreierte „in die Pflichten und Rechte ein, wobei jedoch seine Rangfolge vom Tage der Reservation an zählt“ (c. 351 § 3). Die Auswahl der neuen Kardinäle geschieht frei und ohne Beeinflussung bzw. Intervention ziviler Mächte aus dem Kreis der Bischöfe und Geistlichen aus aller Welt. Ihre Kreierung vollzieht der Papst durch Dekret, das vor dem Kardinalskollegium verkündet wird.
Rechte und Ehrenrechte des Kardinals
Der Kardinal besitzt das Recht, in seiner eigenen Kirche begraben zu werden, er kann überall in der Welt das Bußsakrament spenden, er darf nur vor das Gericht des Papstes gestellt werden und kann den Ort zur Zeugenvernehmung selbst bestimmen. Über seine Titelkirche übt er keinerlei Leitungsgewalt aus, wohl aber beratende Schirmherrschaft. Zu den Ehrenrechten gehören der Kardinalspurpur und die Anrede „Eminenz“.
Zusammensetzung
Zurzeit hat das Kardinalskollegium 252 Mitglieder, von denen 135 unter 80 Jahren, also wahlberechtigt sind (Stand: 19. April 2025). Papst Franziskus hat während seiner Amtszeit 163 Kardinäle ernannt:
Kardinalbischöfe
Kardinalbischöfe sind jene Kardinäle, „denen vom Papst der Titel einer suburbikarischen Kirche übertragen ist“ (c. 350 § 1), d. h. denen der Titel einer im Umkreis Roms (sub Urbem) und zur Kirchenprovinz Rom gehörenden Diözese (Albano, Frascati-Tusculum, Palestrina, Porto e Santa Rufina, Sabina e Poggio Mirteto, Velletri und Ostia) verliehen worden ist. Seit dem Motu Proprio Ad Suburbicarias Sedes vom 10. März 1961 erhält der Kardinaldekan, d. h. der Vorsteher des Kardinalskollgiums, Ostia als Titelbistum zusätzlich zu seinem bisherigen Titel. Mit dem Kirchenrecht von 1983 werden auch „die in das Kardinalskollegium aufgenommenen orientalischen Patriarchen“ den Kardinalbischöfen zugezählt (vgl. c. 350).
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Das Amt des Kardinaldekans geht auf das 12. Jahrhundert zurück. Er ist „Erster unter Gleichen“ (primus inter pares) und hat keine Jurisdiktionsgewalt. Er wird aus der Reihe der Kardinalbischöfe gewählt. Die Bestätigung des Gewählten erfolgt durch den Papst. Papst Franziskus hat mit einem Motu propriu vom 21. Dezember 2019 die Amtszeit des Kardinaldekans auf fünf Jahre mit der Möglichkeit zur Verlängerung begrenzt.
Der Dekan präsentiert und repräsentiert das Kardinalskollegium. Vertreten wird er vom Subdekan des Kollegiums, dessen Wahl und Bestätigung wie beim Dekan erfolgt. Wird das Amt des Kardinaldekans vakant, wählen die Kardinalbischöfe unter Vorsitz des Subdekans aus ihrer Gruppe einen neuen Dekan. Mit der gleichen Wahl wird der Subdekan bestimmt. Sowohl der Kardinaldekan als auch der Subdekan müssen ihren Wohnsitz in der Stadt Rom nehmen.
Der Kardinaldekan wird vom Camerlengo oder vom Präfekten des Päpstlichen Hauses über den Tod des Papstes unterrichtet. Er informiert dann alle Kardinäle und ruft sie zu den Versammlungen (s. auch Sonderkongregation, Generalkongregation). Der Kardinaldekan teilt den Tod des Papstes dem beim Heiligen Stuhl akkreditierten Diplomatischen Corps und den Staatsoberhäuptern der betreffenden Nationen mit. Bei den Generalkongregationen führt der Kardinaldekan den Vorsitz. Kann er selbst nicht am Konklave teilnehmen, weil er über 80 Jahre alt ist, so übernimmt der Subdekan seine Funktionen dort. Ist auch dieser nicht anwesend, so übernimmt gemäß c. 355 § 1 CIC der Rangälteste der Kardinalbischöfe die Funktion des Kardinaldekans.
Bei der Sedisvakanz kommen dem Dekan folgende Aufgaben zu: Er lädt die Kardinäle zum Konklave ein und leitet den Vorgang der Papstwahl. Er fragt den neu gewählten Papst, ob er die Wahl annimmt und welchen Namen er wählt. Außerdem spendet er dem Neugewählten die Bischofsweihe, wenn dieser noch nicht Bischof ist (c. 355 § 1).
Papst Franziskus hat am 21. Dezember 2019 das Rücktrittsgesuch von Kardinal Angelo Sodano als Dekan des Kardinalskollegiums angenommen. Kardinaldekan ist derzeit Kardinal Giovanni Battista Re. Da auch er die Altersbegrenzung von 80 Jahren für die Teilnahme an der Papstwahl überschritten hat, ist in der Hierarchie derzeit für die Leitung eines Konklaves Kardinalstaatssekretär Pietro Parolin verantwortlich.
Walter Kardinal Brandmüller, ehemaliger Präsident der Päpstlichen Kommission für Geschichtswissenschaft (nicht wahlberechtigt bei Papstwahl)
Walter Kardinal Kasper, ehemaliger Präsident des Päpstlichen Rates zur Förderung der Einheit der Christen (nicht wahlberechtigt bei Papstwahl)
Reinhard Kardinal Marx, Erzbischof von München und Freising
Gerhard Ludwig Kardinal Müller, Kurienkardinal und emeritierter Präfekt der Glaubenskongregation
Friedrich Kardinal Wetter, emeritierter Erzbischof von München und Freising (nicht wahlberechtigt bei Papstwahl)
Rainer Maria Kardinal Woelki, Erzbischof von Köln
Der Kardinalprotodiakon (der erste in der Klasse der Kardinaldiakone, früher auch Kardinalerzdiakon genannt) verkündet nach dem Dankgebet der Kardinäle am Ende des Konklaves auf der Benediktions-Loggia des Petersdomes dem wartenden Volk den Namen des Neugewählten und den Namen, den er sich als Papst, gegeben hat.
Bei der „Amtseinführung als universaler Hirte der Kirche“ legt der Kardinalprotodiakon dem Neugewählten das Pallium [Päpstliche Insignien] um und spricht dabei die lateinische Formel: „Gepriesen sei Gott, der dich zum Hirten der ganzen Kirche erwählt hat, indem er dir den Apostolischen Dienst anvertraute. Mögest du viele Jahre des irdischen Lebens lang ruhmvoll hervorragen, bis du, von deinem Herrn gerufen, beim Eintritt ins Himmlische Reich mit der Unsterblichkeit bekleidet wirst.“ (vgl. can. 355 § 2 CIC und Universi dominici gregis Nr. 89).
Kardinalprotodiakon ist Kardinal Dominique Mamberti.
Die Kardinäle bilden das Kardinalskollegium, das den Papst in der Leitung der Gesamtkirche unterstützt und berät. Kurienerzbischof Ilson de Jesus Montanari ist zurzeit Sekretär des Kardinalskollegiums (ernannt am 28. Januar 2014). Das Kardinalskollegium ist nicht identisch mit dem Papstwahlgremium, da nur die unter 80-jährigen Kardinäle wahlberechtigt sind.
Die Kardinäle sind nach dem Papst die höchsten Würdenträger in der katholischen Kirche. Ihnen allein kommt das Recht zu, einen neuen Papst zu wählen. Gleichzeitig unterstützen sie den Papst in der Leitung der Gesamtkirche. In der Zeit der Sedisvakanz gibt es zwei Arten von Versammlungen der Kardinäle: die Sonderkongregation und die Generalkongregation.
Im Kardinalskollegium befinden sich zurzeit drei wahlberechtigte deutsche Kardinäle:
Der Kardinalstaatssekretär steht dem Staatssekretariat vor. Er ist engster Mitarbeiter des Papstes in der Leitung der universalen Kirche und damit höchster Repräsentant der diplomatischen und politischen Aktivitäten des Heiligen Stuhls.
Amtierender Kardinalstaatssekretär ist Kardinal Pietro Parolin (*17. Januar 1955 in Schiavon, Italien – am 31. August 2013 mit Wirkung zum 15. Oktober 2013 von Papst Franziskus zum Staatssekretär ernannt, Kardinalserhebung im Konsistorium am 22. Februar 2014).
Der Kardinalvikar ist der Generalvikar des Papstes für die Diözese Rom (nicht zu verwechseln mit dem Amt des Generalvikars für die Vatikanstadt, das seit 1991 dem Kardinalerzpriester von St. Peter zukommt). Unterstützt wird er vom Viceregenten, seinem bischöflichen Stellvertreter, und von Weihbischöfen, die gemeinsam den Bischofsrat der Diözese Rom bilden.
Im Falle der Sedisvakanz bleibt der Kardinalvikar im Amt. Entscheidungen, die bis dahin dem Papst vorgelegt werden mussten, sind jetzt dem Kardinalskollegium zu unterbreiten (vgl. Universi dominici gregis Nr. 16). Entstanden ist das Amt des Kardinalvikars unter den Pontifikaten von Papst Urban IV. (1261-1264) und Papst Nikolaus IV. (1288-1292). Zu einer regelmäßigen Einrichtung wurde es durch Papst Paul IV. (1555-1559) im Konsistorium vom 25. November 1558. Kardinalvikar ist zurzeit Kardinal Baldassare Reina.
Der Begriff „Konklave“ stammt ursprünglich vom lat. conclave = das Zimmer, das Gemach und wird auch vom lateinischen Ausdruck „cum clave“ (= mit Schlüssel) abgeleitet. Er umschreibt sowohl den abgeschlossenen Raum, in dem sich die Kardinäle zur Wahl des Papstes versammeln, als auch diese Versammlung selbst.
Seit 1878 finden die Papstwahlen in der Sixtinischen Kapelle statt. Die Abgeschlossenheit bietet Gewähr für äußere Ruhe und innere Sammlung und schützt vor Indiskretionen und Beeinflussung von außen.
Außer den wahlberechtigten Kardinälen können einige weitere Personen Zugang zum Konklave haben, die von der Sonderkongregation vorher bestätigt werden müssen: der Sekretär des Kardinalskollegiums, der als Sekretär der Wahlversammlung fungiert; der Päpstliche Zeremonienmeister mit zwei Zeremoniaren und zwei Ordensleuten der Päpstlichen Sakristei; ein vom Kardinaldekan ausgewählter Kleriker, der ihm in seinem Amt assistiert; einige Ordenspriester verschiedener Sprachen für die Beichte; zwei Ärzte für eventuelle Notfälle sowie für den Tischdienst und die Sauberhaltung der Räumlichkeiten zuständige Personen. Diese Personen sind zu strengster Geheimhaltung verpflichtet und werden vor Beginn der Wahlhandlungen vereidigt (Nr. 48 Universi dominici gregis). Sie haben während der Wahlhandlungen die Sixtinische Kapelle zu verlassen.
Insgesamt drei Eide müssen die Mitglieder des Kardinalskollegiums im Zusammenhang mit der Papstwahl an verschiedenen Orten leisten:
1. Generalkongregation: In den ersten Generalkongregationen versprechen die Kardinäle, die Vorschriften zu achten und das Amtsgeheimnis zu wahren. Die Eidesformel lautet: „Wir Kardinalbischöfe, Kardinalpriester und Kardinaldiakone der Heiligen Römischen Kirche versprechen, verpflichten uns und schwören, dass wir alle zusammen und jeder einzelne von uns genau und gewissenhaft alle Normen beachten werden, die in der Apostolischen Konstitution Universi dominici gregis Papst Johannes Pauls II. enthalten sind, und alles streng geheim halten werden, was sich in irgendeiner Weise auf die Wahl des Papstes bezieht oder was von Natur aus während der Vakanz des Apostolischen Stuhles die Geheimhaltung erfordert.“ (Universi dominici gregis, Kap. II, Nr. 12)
Jeder einzelne Kardinal spricht hierauf die Worte: „Und ich, N. Kardinal N., verspreche es, verpflichte mich darauf und schwöre es“, während er die Hand auf das Evangelium legt, fügt er hinzu: „so wahr mir Gott helfe und die heiligen Evangelien, die ich mit meiner Hand berühre.“
2. Sixtinische Kapelle: Nachdem alle wahlberechtigten Kardinäle in der Sixtinischen Kapelle zum Konklave versammelt sind, legen sie vor Beginn der Wahlhandlungen folgenden Eid ab: „Wir alle und jeder einzelne wahlberechtigte zu dieser Wahl des Papstes anwesende Kardinal versprechen, verpflichten uns und schwören, uns treu und gewissenhaft an alle Vorschriften zu halten, die in der Apostolischen Konstitution Papst Johannes Pauls II., Universi dominici gregis, vom 22. Februar 1996 enthalten sind. Ebenso versprechen wir, verpflichten wir uns und schwören, dass jeder von uns, wenn er durch Gottes Fügung zum Papst gewählt wird, sich bemühen wird, das munus petrinum des Hirten der Universalkirche in Treue auszuüben und unermüdlich die geistlichen und weltlichen Rechte sowie die Freiheit des Heiligen Stuhles zu wahren und zu verteidigen. Vor allem aber versprechen und schwören wir, in bedingungsloser Treue und mit allen, seien es Kleriker oder Laien, Geheimhaltung über alles zu wahren, was in irgendeiner Weise die Wahl des Papstes betrifft, und was am Wahlort geschieht und direkt oder indirekt die Abstimmungen betrifft; dieses Geheimnis in keiner Weise während oder nach der Wahl des neuen Papstes zu verletzen, außer wenn vom Papst selbst eine ausdrückliche Erlaubnis dazu erteilt worden ist. Gleichermaßen versprechen und schwören wir, niemals eine Einmischung, eine Opposition noch irgendeine andere Form zu unterstützen oder zu begünstigen, wodurch weltliche Autoritäten jeglicher Ordnung und jeglichen Grades oder irgendwelche Gruppen oder Einzelpersonen sich in die Papstwahl einzumischen versuchen sollten.“
Darauf leisten die einzelnen wahlberechtigten Kardinäle nach ihrer Rangordnung mit der folgenden Formel den Eid:
„Und ich, N. Kardinal N., verspreche, verpflichte mich und schwöre es“, und sie fügen hinzu, indem sie die Hand auf das Evangelium legen: „so wahr mir Gott helfe und diese heiligen Evangelien, die ich mit meiner Hand berühre.“
3. Abgabe der Stimme: Bei der Abgabe seines Stimmzettels spricht jeder wahlberechtigte Kardinal den Eid: „Ich rufe Christus, der mein Richter sein wird, zum Zeugen an, dass ich den gewählt habe, von dem ich glaube, dass er nach Gottes Willen gewählt werden sollte.“ (Universi dominici gregis, Kap. V, Nr. 66)
Außerdem müssen alle weiteren Personen, die für den Wahlverlauf berufen werden, sich zu strenger Geheimhaltung verpflichten und folgenden Eid leisten: „Ich, N.N., verspreche und schwöre, absolute Geheimhaltung gegenüber allen, die nicht zum Kollegium der wahlberechtigten Kardinäle gehören, und zwar auf ewig, wenn ich nicht eine ausdrückliche Sondererlaubnis des neugewählten Papstes oder seiner Nachfolger erhalte, über alles, was direkt oder indirekt mit der Wahl und den Abstimmungen für die Wahl des Papstes zu tun hat. Ich verspreche und schwöre überdies, dass ich keinerlei Aufnahmegeräte benütze, sei es zur Registrierung von Stimmen oder von Bildern während der Zeit der Wahl innerhalb des Bereiches der Vatikanstadt, und insbesondere von dem, was direkt oder indirekt irgendwie mit den Wahlhandlungen selber zusammenhängt. Ich erkläre, dass ich diesen Eid in dem Bewusstsein leiste, dass eine Übertretung dessen meiner Person gegenüber zu jenen geistlichen und kanonischen Strafen führen wird, die der zukünftige Papst (vgl. can. 1399 CIC) anzuwenden gedenkt. So wahr mir Gott helfe und diese heiligen Evangelien, die ich mit meiner Hand berühre.“ (Universi dominici gregis, Kap. II, Nr. 48)
Zu den Ehrenrechten des Kardinals gehören der Purpurmantel, das Kardinalsbirett und der Pileolus.
Purpurmantel
Der Begriff kommt vom italienischen „porpora“, weshalb der Kardinal auch als „Porporato“ bezeichnet wird. Die Farbe Rot soll die Treue zum Papst bis hin zum Blutvergießen symbolisieren.
Ursprungsland der Purpurfärberei ist laut Mythologie und Geschichtsforschung Phönikien. Die Phönizier stellten Purpur zunächst exklusiv her und handelten damit. Auch in Persien, Griechenland, in der Römerzeit und im Mittelalter spielte die Purpurfärberei eine Rolle. Seinen Höhepunkt erreichte der Purpurluxus in Byzanz. Der purpurne Mantel war Abzeichen des Kaisers, der Prinzen und höchster Beamter, aber auch von Priestern und kirchlichen Würdenträgern. In der Bibel wird das begehrte Rot mehrfach erwähnt, so z. B. in Exodus 25,4, Ezechiel 23,6, Lukas 16,19 oder Geheime Offenbarung 17,4; 18,16. In Matthäus 27,28 (Markus 15,17.20; Johannes 19,2.5) dient der Purpurmantel zur Verhöhnung Jesu durch die römischen Soldaten.
1464 hat Papst Paul II. (1464–1471) den Kardinalsrock eingeführt, ein majestätisches, purpurrotes Zeremonialgewand, um die Mitglieder des Heiligen Kollegiums von anderen Prälaten zu unterscheiden.
Kardinalsbirett
Das Birett (biretum, pileus) ist ursprünglich eine weiche, baskenmützenähnliche Kopfbedeckung, die wohl zunächst unter der Kapuze des Birrus, einem antiken Umhang, getragen worden ist und daher auch ihren Namen hat. Später wurde sie zum festen Bestandteil der klerikalen Amtstracht und zum selbstständigen Rangabzeichen (z. B. Doktor-Birett). Im 15. Jahrhundert erhält das Birett seine heutige feste, viereckige Form mit drei (römisch) bzw. vier (deutsch, englisch, französisch) bogenförmigen Aufsätzen (cornua) mit und ohne Quaste in der Mitte. In Italien bezeichnet der vierte Aufsatz den Doktorgrad.
Die Farbe des Biretts ist bei Kardinälen Rot, bei (Erz-)Bischöfen und Prälaten Violett. Bis zum Zweiten Vatikanischen Konzil hat jeder Kleriker ein Birett getragen. Im Caeremoniale episcoporum von 1998 ist unter den Nummern 1214–1220 die Kleidung der Bischöfe und Kardinäle genau vorgeschrieben.
Pileolus
Der Name leitet sich ab vom lateinischen pileus = Hut, Mütze. Es ist ein kleines rundes Scheitelkäppchen, bei Kardinälen aus roter Moiré-Seide, das auch unter dem Birett oder der Mitra getragen wird. Die ursprüngliche, im 14. Jahrhundert aufgekommene Form hat Schläfen und Hinterkopf mit bedeckt, weshalb es auch später Camauro genannt wurde. Die heutige kleinere Form ist im 16./17. Jahrhundert entwickelt worden. Der Pileolus (auch „Soli Deo“ genannt, weil er nur vor dem Allerheiligsten bzw. im Gottesdienst vom Sanctus bis nach der Kommunionausteilung abgenommen wird) hat verschiedene Farben: beim Papst Weiß, bei den Kardinälen Rot, den Bischöfen und Prälaten Violett, sonst Schwarz.
Bei der feierlichen Kardinalserhebung setzt der Papst jedem neuen Kardinal den purpurfarbenen Pileolus und das Kardinalsbirett auf.
Die kirchliche Heraldik (= Wappenkunde) kommt im 13. Jahrhundert auf, als sich Wappen als Persönlichkeits-, Eigentums- oder Hoheitszeichen allgemein durchsetzen.
Kirchliche Würdenträger bringen ihr Wappen im Siegel, auf Denkmälern und Geräten und in oder an Kirchen an. Helm, Helmzier und Helmdecken werden hier ersetzt durch Rang- und Würdezeichen (Mitra, Bischofsstab oder Kreuz; im Mittelalter gehörte auch das Schwert als Zeichen der höchsten weltlichen Gewalt dazu), geblieben ist der Schild. Heute gibt das kirchliche Wappen in vereinfachter heraldischer Form Auskunft über Rang und Stellung:
Das Wappenschild eines (Erz-)Bischofs ist meist kombiniert aus dem Wappen des (Erz-)Bistums an heraldisch vornehmem Ort (bei Quadrierung des Schildes in Feld 1 und 4) und persönlichen Elementen (z. B. Familienwappen, symbolischer Ausdruck des Wahlspruchs etc.). Hinter dem Schild erscheint das Kreuz, und zwar bei Bischöfen ein einfaches Kreuz, bei Erzbischöfen und Patriarchen ein Doppelkreuz. Unter dem Schild ist in der Regel der Wahlspruch angebracht.
Seit dem 14. Jahrhundert schmücken die Kardinäle ihren Schild mit dem roten Kardinalshut, der durch Dekret von 1832 mit je 15 roten Quasten an rotseidenen Schnüren, auf fünf Reihen verteilt, besetzt ist. Früher wurde dieser breitkrempige rote Hut bei feierlichen Anlässen auf der Kapuze des Kardinalsmantels getragen. Heute besitzt er nur noch zeremonielle Bedeutung. Mit der Annahme des Kardinalswappens ändern sich Farbe und Anzahl der Quasten: Bischof = grüner Hut mit je 6 grünen Quasten; Erzbischof = grüner Hut mit je 10 grünen Quasten.
Das Kardinalswappen wird über der Tür der Titelkirche neben dem Papstwappen außen angebracht und bedeutet die Besitznahme dieser Titelkirche.
Der Begriff Konzil (lat. concilium = Versammlung) bedeutet eine Versammlung von Bischöfen. Findet diese unter Vorsitz des Papstes statt und berät Fragen, die die ganze Kirche betreffen, nennt man die Versammlung ein ökumenisches Konzil (griech. Ökumen = auf den ganzen Erdkreis bezogen). Bisher gab es in der katholischen Kirche 21 Konzile. Zuletzt fand von 1962 bis 1965 das Zweite Vatikanische Konzil statt. Es wurde nach seinem Tagungsort, der Peterskirche im Vatikan, benannt.
Das Zweite Vatikanische Konzil (auch: Vaticanum II) wurde von Papst Johannes XXIII. (1958–1963) einberufen und nach dessen Tod von Papst Paul VI. (1963–1978) fortgesetzt und beendet (11. Oktober 1962 bis 8. Dezember 1965). Mit dem Konzil, das als das wichtigste kirchenpolitische Ereignis des 20. Jahrhunderts bezeichnet werden kann, wollte sich die Kirche einerseits der „modernen Welt“ öffnen und andererseits ihr Verhältnis zu den anderen christlichen Kirchen und den nichtchristlichen Religionen neu bestimmen (Ökumene). Es galt, die „Zeichen der Zeit“, wie das Konzil sagte, zu erkennen. An den vier Sitzungsperioden nahmen jeweils rund 2.850 „Konzilsväter“ teil. Auf dem Konzil wurden 16 Dokumente verabschiedet. Zu den wichtigsten gehören die vier Konstitutionen: In der Dogmatischen Konstitution über die Kirche („Lumen gentium“) wird das Bild der Kirche als pilgerndes Volk Gottes betont, in der jeder Einzelne Verantwortung trägt. Die Konstitution über die heilige Liturgie („Sacrosanctum Concilium“) führte zu einer umfassenden Reform der Feier der Gottesdienste. So wurde u. a. Latein als Liturgiesprache zugunsten der Volkssprache verdrängt. Die Dogmatische Konstitution über die göttliche Offenbarung („Dei Verbum“) erkannte die Ergebnisse und die Legitimität der wissenschaftlichen Erforschung der Heiligen Schrift an. Die weiteren Dokumente betonen u. a. die Religionsfreiheit und den verstärkten Dialog mit Andersgläubigen, beschäftigen sich mit einer Erneuerung des Ordenslebens, beschreiben Leben und Dienst der Priester und unterstreichen die Rolle der Laien in der Kirche.
Zum 50-jährigen Jubiläum des Konzils äußerten sich auch die deutschen Bischöfe: Erinnern – Bewahren – Weitergeben.
Jahresdaten der Konzilien
325 Erstes Konzil von Nizäa
381 Erstes Konzil von Konstantinopel
431 Konzil von Ephesus
451 Konzil von Chalkedon
553 Zweites Konzil von Konstantinopel
680–681 Drittes Konzil von Konstantinopel
787 Zweites Konzil von Nizäa
869–870, 879–880 Viertes Konzil von Konstantinopel
1123 Erstes Laterankonzil
1139 Zweites Laterankonzil
1179 Drittes Laterankonzil
1215 Viertes Laterankonzil
1245 Erstes Konzil von Lyon
1274 Zweites Konzil von Lyon
1311–1312 Konzil von Vienne
1414–1418 Konzil von Konstanz
1431–1445 Konzil von Basel, Ferrara, Florenz und Rom
1512–1517 Fünftes Laterankonzil
1545–1563 Konzil von Trient
1869–1870 Erstes Vatikanisches Konzil
1962–1965 Zweites Vatikanisches Konzil