Die Zeit, in der das Amt des Papstes oder eines Bischofs nicht besetzt ist, heißt Sedisvakanz (sedes vacat = der Stuhl steht leer). Da ein Papst auf Lebenszeit gewählt wird, tritt eine Sedisvakanz üblicherweise mit dem Tod ein. Die Möglichkeit des freiwilligen Amtsverzichts ist heute gemäß c. 332 § 2 CIC möglich. In der Vergangenheit haben von dieser Möglichkeit nur zwei Päpste Gebrauch gemacht: Papst Cölestin V. (1210–1296) im Jahre 1294 und Papst Gregor XII. (1406–1415) im Jahre 1415 auf dem Konzil von Konstanz. Im Jahr 2013 ist als erster Papst der Neuzeit auch Papst Benedikt XVI. von seinem Amt zurückgetreten: Er hat seinen Rücktritt für den 28. Februar 2013 um 20 Uhr erklärt. Zu diesem Zeitpunkt hat die Sedisvakanz begonnen.
Während der Sedisvakanz liegt die Leitung der Kirche in den Händen des Kardinalskollegiums, aber nur im Rahmen der allgemeinen Aufgaben und Entscheidungen, die keinen Aufschub dulden. Von den Päpsten erlassene Gesetze dürfen in dieser Zeit in keiner Weise korrigiert oder abgeändert werden. Die Katholiken in aller Welt sind aufgerufen, während der Sedisvakanz besonders für eine rasche, einmütige und segensreiche Wahl des neuen Papstes zu beten.
Die Bestimmungen für die Zeit der Sedisvakanz, für das Konklave und die Wahl des neuen Papstes sind im Kodex des Kanonischen Rechts [Codex Iuris Canonici - kurz: CIC von 1983] sowie insbesondere in der Apostolischen Konstitution Universi Dominici Gregis über die Vakanz des Apostolischen Stuhles und die Wahl des Papstes von Rom vom 22. Februar 1996 festgelegt. In dieser Konstitution hat Papst Johannes Paul II. die bestehenden Vorschriften seiner Amtsvorgänger zur Papstwahl ergänzt und der veränderten Situation von heute angepasst.
Papst Benedikt XVI. hat die Apostolische Konstitution Universi Dominici Gregis bestätigt, jedoch in einigen wenigen Punkten mit dem Motu proprio De Aliquibus Mutationibus (Wichtige Dokumente zur Papstwahl) verändert. Auch dieses Dokument ist – zusammen mit Universi Dominici Gregis – bindend für die Papstwahl.